Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Topplicht sichtbar sein und etwa 2 m unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter, gesetzt werden. Fahren in einem Verband jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in § 3.14 Z 1 oder § 3.15ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Topplicht sichtbar sein und etwa 2 m unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter, gesetzt werden. Fahren in einem Verband jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder Paragraph 3 Punkt 15
Z 1 genannten Art, muß auf einem der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb das dritte weiße starke Licht durch das in § 3.14 Z 2 lit. a bzw. § 3.15 Z 2 vorgeschriebene Licht ersetzt werden. Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen sonstigen Schwimmkörper bugsieren.Ziffer eins, genannten Art, muß auf einem der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb das dritte weiße starke Licht durch das in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, Litera a, bzw. Paragraph 3 Punkt 15, Ziffer 2, vorgeschriebene Licht ersetzt werden. Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen sonstigen Schwimmkörper bugsieren.