Rechtstracker.at

§ 309

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30914.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 09, Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.2)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Fahrzeuge gilt Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 3 und 4, 2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes muß führen:
    1. Litera a
      außer dem Topplicht und den Seitenlichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a und b ein zweites weißes starkes Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Topplicht sichtbar sein und etwa 1 m unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter, gesetzt werden;
    2. Litera b
      statt des Hecklichtes gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c, ein gelbes gewöhnliches Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen sichtbar sein und an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe gesetzt werden, damit es von der dem Fahrzeug nachfolgenden geschleppten Einheit gut gesehen werden kann.
    Das Fahrzeug muß diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder mehrere in Reihe hintereinander als Vorspann voranfahren; diese müssen die Lichter ebenfalls führen.
  2. Ziffer 3
    Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
    ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie das Topplicht sichtbar sein und etwa 2 m unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1 m höher als die Seitenlichter, gesetzt werden. Fahren in einem Verband jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder Paragraph 3 Punkt 15
    Ziffer eins, genannten Art, muß auf einem der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb das dritte weiße starke Licht durch das in Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, Litera a, bzw. Paragraph 3 Punkt 15, Ziffer 2, vorgeschriebene Licht ersetzt werden. Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen sonstigen Schwimmkörper bugsieren.
  3. Ziffer 4
    Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes bilden, müssen ein Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c, führen. Bilden den Schluß des Verbandes mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge, so brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht zu führen.
  4. Ziffer 5
    Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 3, gelten auch für die Topplichter der in Ziffer 2 und 3 genannten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152101

Alte Dokumentnummer

N9199010954J