Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 310Paragraph 310
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Bilder II.A.1 und II.A.3) Paragraph 3 Punkt 10, Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.1 und römisch zwei.A.3)
Schubverbände müssen führen:
als Topplichter
drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges oder eines der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt werden. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt, und müssen im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Z 2 lit. a entsprechen;drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges oder eines der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt werden. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt, und müssen im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a, entsprechen;
als Seitenlichter
die Lichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. b. Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt und möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug gesetzt werden;die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b, Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt und möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug gesetzt werden;
als hintere Lichter
drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
Diese Lichter müssen im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Z 2 lit. c entsprechen.Diese Lichter müssen im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c, entsprechen.
Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt er als Schleppverband und muß die Lichter gemäß § 3.09 führen.Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt er als Schleppverband und muß die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 09, führen.
Die Bestimmungen des § 3.08 Z 3 gelten auch für die Topplichter gemäß Z 1 lit. a.Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 3, gelten auch für die Topplichter gemäß Ziffer eins, Litera a,
Dokumentnummer
NOR12152102
Alte Dokumentnummer
N9199010955J