Rechtstracker.at

§ 310

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31014.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 310

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 10, Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.1 und römisch zwei.A.3)

  1. Ziffer eins
    Schubverbände müssen führen:
    1. Litera a
      als Topplichter
      drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges oder eines der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muß mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und ungefähr 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt werden. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt, und müssen im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a, entsprechen;
    2. Litera b
      als Seitenlichter
      die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b, Diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt und möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug gesetzt werden;
    3. Litera c
      als hintere Lichter
      drei weiße gewöhnliche Lichter auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, daß sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
    Diese Lichter müssen im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c, entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt er als Schleppverband und muß die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 09, führen.
  3. Ziffer 3
    Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 3, gelten auch für die Topplichter gemäß Ziffer eins, Litera a,

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152102

Alte Dokumentnummer

N9199010955J