Rechtstracker.at

§ 311

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 311

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 11, Nachtbezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.1 und römisch zwei.A.4)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 3, 2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m
    überschreiten, müssen führen:
    1. Litera a
      als Topplichter
      auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a,;
    2. Litera b
      als Seitenlichter
      die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b,; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das Topplicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb;
    3. Litera c
      als hintere Lichter
      zwei Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c,; diese Lichter müssen auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einer waagrechten Linie senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges in einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m gesetzt werden.
  2. Ziffer 3
    Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht verdeckt werden und die Verbindung die Abmessungen gemäß Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 4, nicht überschreitet.
  3. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 3, gelten auch für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152103

Alte Dokumentnummer

N9199010956J