Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 311Paragraph 311
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Bilder II.A.1 und II.A.4) Paragraph 3 Punkt 11, Nachtbezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.1 und römisch zwei.A.4)
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z 3. 2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 mDie Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führen, noch für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 3, 2. Gekuppelte Fahrzeuge, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m
überschreiten, müssen führen:
als Topplichter
auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Licht gemäß § 3.08 Z 2 lit. a;auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a,;
als Seitenlichter
die Lichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das Topplicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb;die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b,; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das Topplicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb;
als hintere Lichter
zwei Lichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. c; diese Lichter müssen auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einer waagrechten Linie senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges in einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m gesetzt werden.zwei Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c,; diese Lichter müssen auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb in einer waagrechten Linie senkrecht zur Längsebene des Fahrzeuges in einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m gesetzt werden.
Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht verdeckt werden und die Verbindung die Abmessungen gemäß § 3.01 Z 4 nicht überschreitet.Bei Manövern im Hafen genügt es, wenn die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge auf dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb gesetzt werden, sofern sie durch die Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb nicht verdeckt werden und die Verbindung die Abmessungen gemäß Paragraph 3 Punkt 01, Ziffer 4, nicht überschreitet.
Die Bestimmungen des § 3.08 Z 3 gelten auch für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 3, gelten auch für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.
Dokumentnummer
NOR12152103
Alte Dokumentnummer
N9199010956J