Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 312Paragraph 312
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel (Bild II.A.5)Paragraph 3 Punkt 12, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel (Bild römisch zwei.A.5)
Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen ein weißes gewöhnliches Licht führen und bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem am Bug ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen, müssen die Lichter gemäß § 3.08 Z 2 führen; handelt es sich jedoch um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 bzw. Z 2 führen.Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine benützen, müssen die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, führen; handelt es sich jedoch um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, führen.
Dokumentnummer
NOR12152104
Alte Dokumentnummer
N9199010957J