Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 313Paragraph 313
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt, ausgenommen solche, die nur Segel benützen (Bilder II.A.6) Paragraph 3 Punkt 13, Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt, ausgenommen solche, die nur Segel benützen (Bilder römisch zwei.A.6)
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper mehr als 7 m lang ist, müssen führen:
ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad 30 Min. nach jeder Seite (dh. von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und möglichst 1 m vor diesen gesetzt werden;
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;die Seitenlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b,, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 2 lit. c.das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c,
Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu 7 m lang ist, können, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 13.01, die Lichter gemäß Z 1 durch ein einziges weißes gewöhnliches Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht nur bei Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu 7 m lang ist, können, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 13 Punkt 01,, die Lichter gemäß Ziffer eins, durch ein einziges weißes gewöhnliches Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht nur bei Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es die Lichter gemäß Z 1 führen.Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es die Lichter gemäß Ziffer eins, führen.
Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen besteht oder sich Keinfahrzeuge (Anm.: richtig: Kleinfahrzeuge) am Schluß eines Schleppverbandes befinden, so hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot ist, das Hecklicht gemäß § 3.08Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen besteht oder sich Keinfahrzeuge Anmerkung, richtig: Kleinfahrzeuge) am Schluß eines Schleppverbandes befinden, so hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot ist, das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08
Z 2 lit. c zu führen.Ziffer 2, Litera c, zu führen.
Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein weißes gewöhnliches Licht zeigen.
Dokumentnummer
NOR12152105
Alte Dokumentnummer
N9199010958J