Rechtstracker.at

§ 313

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 313

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 13, Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt, ausgenommen solche, die nur Segel benützen (Bilder römisch zwei.A.6)

  1. Ziffer eins
    Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper mehr als 7 m lang ist, müssen führen:
    1. Litera a
      ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad 30 Min. nach jeder Seite (dh. von vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Min. hinter die Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und möglichst 1 m vor diesen gesetzt werden;
    2. Litera b
      die Seitenlichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b,, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;
    3. Litera c
      das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera c,
  2. Ziffer 2
    Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu 7 m lang ist, können, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 13 Punkt 01,, die Lichter gemäß Ziffer eins, durch ein einziges weißes gewöhnliches Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht nur bei Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.
  3. Ziffer 3
    Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es die Lichter gemäß Ziffer eins, führen.
  4. Ziffer 4
    Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen besteht oder sich Keinfahrzeuge Anmerkung, richtig: Kleinfahrzeuge) am Schluß eines Schleppverbandes befinden, so hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot ist, das Hecklicht gemäß Paragraph 3 Punkt 08
    Ziffer 2, Litera c, zu führen.
  5. Ziffer 5
    Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein weißes gewöhnliches Licht zeigen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152105

Alte Dokumentnummer

N9199010958J