Rechtstracker.at

§ 314

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 314

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 14, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder römisch zwei.A.7, römisch zwei.A.8 und römisch zwei.A.9)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:
    ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
    Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
  2. Ziffer 2
    Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gelten die Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des folgenden:
    1. Litera a
      das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 2, ein blaues gewöhnliches Licht führen. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
    2. Litera b
      nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 4, bleiben unberührt.
  3. Ziffer 3
    Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:
    1. Litera a
      das Fahrzeug, das die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 10, Ziffer eins, Litera a, führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a, entspricht;
    2. Litera b
      das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 10
      Ziffer eins, Litera c, das blaue Licht gemäß Ziffer eins, führen.
  4. Ziffer 4
    Fährt ein Schleppverband gemäß Ziffer 2, mit einem Vorspann, so muß auch dieser die in Litera a, vorgeschriebenen Lichter führen. Fährt ein Schubverband gemäß Ziffer 3, mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Ziffer 2, führen. Der Anhang führt jedoch außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 4, nur die blauen Lichter gemäß Ziffer 3, Litera a und b,

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152106

Alte Dokumentnummer

N9199010959J