Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 314Paragraph 314
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder II.A.7, II.A.8 und II.A.9) Paragraph 3 Punkt 14, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder römisch zwei.A.7, römisch zwei.A.8 und römisch zwei.A.9)
Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so gelten die Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des folgenden:Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so gelten die Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des folgenden:
das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 2 ein blaues gewöhnliches Licht führen. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 2, ein blaues gewöhnliches Licht führen. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge gemäß Z 1, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Z 4 bleiben unberührt.nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, die sich am weitesten hinten im Verband befinden, müssen das dort vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden sich mehrere solcher Fahrzeuge gleich weit hinten im Verband, so müssen von diesen Fahrzeugen nur die beiden das Licht führen, die am weitesten außen fahren. Die Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 4, bleiben unberührt.
Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:
das Fahrzeug, das die Lichter gemäß § 3.10 Z 1 lit. a führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des § 3.08 Z 2 lit. a entspricht;das Fahrzeug, das die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 10, Ziffer eins, Litera a, führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein blaues gewöhnliches Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a, entspricht;
das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß § 3.10das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 10
Z 1 lit. c das blaue Licht gemäß Z 1 führen.Ziffer eins, Litera c, das blaue Licht gemäß Ziffer eins, führen.
Fährt ein Schleppverband gemäß Z 2 mit einem Vorspann, so muß auch dieser die in lit. a vorgeschriebenen Lichter führen. Fährt ein Schubverband gemäß Z 3 mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Z 2 führen. Der Anhang führt jedoch außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z 4 nur die blauen Lichter gemäß Z 3 lit. a und b.Fährt ein Schleppverband gemäß Ziffer 2, mit einem Vorspann, so muß auch dieser die in Litera a, vorgeschriebenen Lichter führen. Fährt ein Schubverband gemäß Ziffer 3, mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Ziffer 2, führen. Der Anhang führt jedoch außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 4, nur die blauen Lichter gemäß Ziffer 3, Litera a und b,
Dokumentnummer
NOR12152106
Alte Dokumentnummer
N9199010959J