Rechtstracker.at

§ 315

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 315

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 15, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder römisch zwei.A.10, römisch zwei.A.11 und römisch zwei.A.12)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten Explosivstoffe und andere Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen:
    ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches Licht sein.
  2. Ziffer 2
    Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 2, führen:
    ein rotes helles Licht. Dieses muß über den gleichen Horizontbogen wie die Topplichter sichtbar sein und etwa 1 m unter dem niedrigsten Topplicht und möglichst 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so sind die dort vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes:
    1. Litera a
      das Fahrzeug, das die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 10, Ziffer eins, Litera a, führt, muß außerdem etwa 2,20 m lotrecht unter dem obersten Licht ein rotes helles Licht führen, das im übrigen den Vorschriften des Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera a, entspricht;
    2. Litera b
      das schiebende Fahrzeug muß außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 10
      Ziffer eins, Litera c, das rote Licht gemäß Ziffer eins, führen.
  4. Ziffer 4
    Fährt ein Schleppverband gemäß Ziffer 2, mit einem Vorspann, so muß auch dieser die dort vorgeschriebenen Lichter führen. Fährt ein Schubverband gemäß Ziffer 3, mit einem Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß Ziffer 2, führen. Der Anhang braucht jedoch außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 09, Ziffer 4, nur die roten Lichter gemäß Ziffer 3, Litera a und b zu führen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152107

Alte Dokumentnummer

N9199010960J