Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 316Paragraph 316
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bilder II.A.13 und II.A.14) Paragraph 3 Punkt 16, Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.13 und römisch zwei.A.14)
Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende Fähren, die ohne Wenden in gerader Linie zwischen gegenüberliegenden Landestellen verkehren, müssen führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
ein von allen Seiten sichtbares grünes helles oder gewöhnliches Licht etwa 1 m über dem Topplicht gemäß lit. a;ein von allen Seiten sichtbares grünes helles oder gewöhnliches Licht etwa 1 m über dem Topplicht gemäß Litera a,;
ein von vorne und möglichst auch von hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches Licht am Ende der Fähre in Fahrtrichtung.
Alle anderen frei und einzeln fahrenden Fähren müssen führen:
das Licht gemäß Z 1 lit. a,das Licht gemäß Ziffer eins, Litera a,,
das Licht gemäß Z 1 lit. b,das Licht gemäß Ziffer eins, Litera b,,
die Lichter gemäß § 3.08 Z 2 lit. b und c.die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b und c,
Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder längsseits gekuppelt geführt werden, sind die in Z 2 vorgeschriebenen Lichter nur von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb zu führen.Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder längsseits gekuppelt geführt werden, sind die in Ziffer 2, vorgeschriebenen Lichter nur von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb zu führen.
Dokumentnummer
NOR12152108
Alte Dokumentnummer
N9199010961J