Rechtstracker.at

§ 316

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31614.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 316

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 16, Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bilder römisch zwei.A.13 und römisch zwei.A.14)

  1. Ziffer eins
    Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende Fähren, die ohne Wenden in gerader Linie zwischen gegenüberliegenden Landestellen verkehren, müssen führen:
    1. Litera a
      ein von allen Seiten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
    2. Litera b
      ein von allen Seiten sichtbares grünes helles oder gewöhnliches Licht etwa 1 m über dem Topplicht gemäß Litera a,;
    3. Litera c
      ein von vorne und möglichst auch von hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches Licht am Ende der Fähre in Fahrtrichtung.
  2. Ziffer 2
    Alle anderen frei und einzeln fahrenden Fähren müssen führen:
    1. Litera a
      das Licht gemäß Ziffer eins, Litera a,,
    2. Litera b
      das Licht gemäß Ziffer eins, Litera b,,
    3. Litera c
      die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer 2, Litera b und c,
  3. Ziffer 3
    Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder längsseits gekuppelt geführt werden, sind die in Ziffer 2, vorgeschriebenen Lichter nur von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb zu führen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152108

Alte Dokumentnummer

N9199010961J