Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.17 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild II.A.15) Paragraph 3 Punkt 17, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild römisch zwei.A.15)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern: Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Paragraph 6 Punkt 20,), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern:
ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 m darunter ein weißes gewöhnliches Licht, an einer Stelle, an der sie von allen Seiten gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können.