Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 318Paragraph 318
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge (Bild II.A.16) Paragraph 3 Punkt 18, Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge (Bild römisch zwei.A.16)
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß, außer wenn es festgefahren oder gesunken ist oder unter den Bedingungen des VII. Abschnittes stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides zugleich tun. Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß, außer wenn es festgefahren oder gesunken ist oder unter den Bedingungen des römisch sieben. Abschnittes stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides zugleich tun.
Dokumentnummer
NOR12152110
Alte Dokumentnummer
N9199010963J