Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper in Fahrt (Bild II.A.17) Paragraph 3 Punkt 19, Nachtbezeichnung der Schwimmkörper in Fahrt (Bild römisch zwei.A.17)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße führen: Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach Paragraph eins Punkt 21, festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind, einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße führen:
weiße gewöhnliche Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.