Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 320Paragraph 320
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. B Nachtbezeichnung beim Stilliegen römisch zwei. B Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Bilder II.B.1) Paragraph 3 Punkt 20, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Bilder römisch zwei.B.1)
Stilliegende Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der im § 3.23 genannten Fähren müssen führen:Stilliegende Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der im Paragraph 3 Punkt 23, genannten Fähren müssen führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.
Stilliegende Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen führen:
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht.
Das in Z 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden:Das in Ziffer eins und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden:
wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen, zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht gemäß Z 1 führen;wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen, zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht gemäß Ziffer eins, führen;
wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht ist.
Dokumentnummer
NOR12152112
Alte Dokumentnummer
N9199010965J