Rechtstracker.at

§ 320

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32014.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. B Nachtbezeichnung beim Stilliegen

Paragraph 3 Punkt 20, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Bilder römisch zwei.B.1)

  1. Ziffer eins
    Stilliegende Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der im Paragraph 3 Punkt 23, genannten Fähren müssen führen:
    ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht mindestens 3 m über der Ebene der Einsenkungsmarken.
  2. Ziffer 2
    Stilliegende Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen führen:
    ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht.
  3. Ziffer 3
    Das in Ziffer eins und 2 vorgeschriebene Licht braucht nicht geführt zu werden:
    1. Litera a
      wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen, zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht gemäß Ziffer eins, führen;
    2. Litera b
      wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht ist.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152112

Alte Dokumentnummer

N9199010965J