Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder II.B.2) Paragraph 3 Punkt 21, Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter feuergefährlicher Stoffe (Bilder römisch zwei.B.2)
Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen: Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 14, müssen außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 20, führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in § 3.20 Z 3 lit. a angegebenen Umständen still, so müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn sie das weiße Licht führen müssen. Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 3, Litera a, angegebenen Umständen still, so müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn sie das weiße Licht führen müssen.