Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bild II.B.3) Paragraph 3 Punkt 22, Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bild römisch zwei.B.3)
Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern gemäß § 3.20 führen: Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 15, müssen außer den Lichtern gemäß Paragraph 3 Punkt 20, führen:
ein von allen Seiten sichtbares rotes helles oder gewöhnliches Licht ungefähr 1 m tiefer als das weiße Licht gemäß § 3.20 Z 1 oder 2. ein von allen Seiten sichtbares rotes helles oder gewöhnliches Licht ungefähr 1 m tiefer als das weiße Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, oder 2.
Dokumentnummer
NOR12152114
Alte Dokumentnummer
N9199010967J