Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen (Bild II.B.4) Paragraph 3 Punkt 23, Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen (Bild römisch zwei.B.4)
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen, müssen das weiße Licht gemäß § 3.16 Z 1 lit. a führen. Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen, müssen das weiße Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 16, Ziffer eins, Litera a, führen.