Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.26 Nachtbezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und ihrer Fischereigeräte (Bild II.B.7) Paragraph 3 Punkt 26, Nachtbezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und ihrer Fischereigeräte (Bild römisch zwei.B.7)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder andere Fischereigeräte in der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben, müssen
das Licht gemäß § 3.20 führen. das Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, führen.
Außerdem müssen ihre Netze oder Fischereigeräte, wenn sie die Schiffahrt behindern können, bezeichnet sein:
durch weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.