Rechtstracker.at

§ 327

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32714.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 327

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 27, Nachtbezeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder römisch zwei.B.8)

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, müssen führen:

  1. Litera a
    nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen und
  2. Litera b
    nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß Litera a, gezeigte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152119

Alte Dokumentnummer

N9199010972J