Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 327Paragraph 327
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.27 Nachtbezeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder II.B.8) Paragraph 3 Punkt 27, Nachtbezeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder römisch zwei.B.8)
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, müssen führen:
nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist: ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen und
nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. a gezeigte rote Licht.nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist: ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß Litera a, gezeigte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.
Dokumentnummer
NOR12152119
Alte Dokumentnummer
N9199010972J