Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung führen:
ein von allen Seiten sichtbares zweites weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m unter dem Licht gemäß § 3.20 Z 1 bzw. § 3.20 Z 2. 2. Wenn in den Fällen des § 3.25 die Anker von Schwimmkörpern soein von allen Seiten sichtbares zweites weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m unter dem Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 2, 2. Wenn in den Fällen des Paragraph 3 Punkt 25, die Anker von Schwimmkörpern so
ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1 m übereinander angebracht sind.