Rechtstracker.at

§ 328

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32814.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 328

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 28, Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können (Bilder römisch zwei.B.9)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung führen:
    ein von allen Seiten sichtbares zweites weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m unter dem Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins, bzw. Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 2, 2. Wenn in den Fällen des Paragraph 3 Punkt 25, die Anker von Schwimmkörpern so
    ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden durch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von etwa 1 m übereinander angebracht sind.
  2. Ziffer 3
    Wenn die Anker schwimmender Geräte die Schiffahrt gefährden können, sind sie durch eine Boje oder einen Schwimmer mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152120

Alte Dokumentnummer

N9199010973J