Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt § 3.31Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt Paragraph 3 Punkt 31
Z 2. 2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes muß führen:Ziffer 2, 2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes muß führen:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff lotrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder mehrere in Reihe hintereinander als Vorspann voranfahren; diese müssen den Zylinder ebenfalls führen.