Rechtstracker.at

§ 329

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32914.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 329

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch drei. TAGBEZEICHNUNG

römisch drei. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

Paragraph 3 Punkt 29, Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt (Bild römisch drei.A.1)

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt Paragraph 3 Punkt 31
    Ziffer 2, 2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes muß führen:
    einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff lotrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
    Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder mehrere in Reihe hintereinander als Vorspann voranfahren; diese müssen den Zylinder ebenfalls führen.
  2. Ziffer 3
    Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge den Zylinder gemäß Ziffer 2, führen. Wird ein Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt das gleiche für jedes dieser Fahrzeuge.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152121

Alte Dokumentnummer

N9199010974J