Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 331Paragraph 331
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.31 Tagbezeichnung bestimmter Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt (Bild III.A.3) Paragraph 3 Punkt 31, Tagbezeichnung bestimmter Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt (Bild römisch drei.A.3)
Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über 7 m lang ist, muß führen:
eine weiße Flagge mit waagrechtem roten Streifen in der Mitte an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Abweichend vom § 3.03 Z 3 genügt es, wenn die Flagge mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist.eine weiße Flagge mit waagrechtem roten Streifen in der Mitte an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist. Abweichend vom Paragraph 3 Punkt 03, Ziffer 3, genügt es, wenn die Flagge mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist.
Das gleiche Zeichen müssen Kleinfahrzeuge führen, wenn sie ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder gekuppelt führen.
Dokumentnummer
NOR12152123
Alte Dokumentnummer
N9199010976J