Rechtstracker.at

§ 333

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 333

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 33, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder römisch drei.A.7, römisch drei.A.8 und römisch drei.A.9)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten Explosivstoffe und andere Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
    einen roten Kegel mit der Spitze nach unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
  2. Ziffer 2
    Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
    den roten Kegel gemäß Ziffer eins, führen.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152125

Alte Dokumentnummer

N9199010978J