Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 333Paragraph 333
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder III.A.7, III.A.8 und III.A.9) Paragraph 3 Punkt 33, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder römisch drei.A.7, römisch drei.A.8 und römisch drei.A.9)
Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten Explosivstoffe und andere Stoffe befördern, müssen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen:
einen roten Kegel mit der Spitze nach unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen ZeichenFahren in einem Schleppverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Ziffer eins,, so muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen
den roten Kegel gemäß Z 1 führen.den roten Kegel gemäß Ziffer eins, führen.
Dokumentnummer
NOR12152125
Alte Dokumentnummer
N9199010978J