Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 334Paragraph 334
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bild III.A.10)Paragraph 3 Punkt 34, Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt (Bild römisch drei.A.10)
1. Fähren - ausgenommen frei fahrende Fähren, die nicht länger als 15 m sind - müssen führen:
einen grünen Ball mindestens 6 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12152126
Alte Dokumentnummer
N9199010979J