Rechtstracker.at

§ 335

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 335

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 35, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bilder römisch drei.A.11)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Paragraph 6 Punkt 20,), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen:
    eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist.
    Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Flaggen gemäß Ziffer eins, können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152127

Alte Dokumentnummer

N9199010980J