Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen:Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Paragraph 6 Punkt 20,), führen außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten sichtbar ist.
Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.