Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Bild III.A.12) Paragraph 3 Punkt 36, Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Bild römisch drei.A.12)
Fahrzeuge, die einem in Not befindlichen Fahrzeug zu Hilfe kommen, sowie Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen außer den Zeichen nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung führen:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff so hoch, daß er gut sichtbar ist.