Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 338Paragraph 338
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder III.B.2) Paragraph 3 Punkt 38, Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter Explosivstoffe (Bilder römisch drei.B.2)
Fahrzeuge gemäß § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören,Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 33, müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören,
den roten Kegel gemäß § 3.33 Z 1 führen.den roten Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 33, Ziffer eins, führen.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß § 3.33 Z 3 zu führen.Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge gemäß Paragraph 3 Punkt 33, enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 33, Ziffer 3, zu führen.
Dokumentnummer
NOR12152130
Alte Dokumentnummer
N9199010983J