Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.39 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bilder III.B.3) Paragraph 3 Punkt 39, Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bilder römisch drei.B.3)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (§ 6.20), müssen führen: Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Paragraph 6 Punkt 20,), müssen führen:
die rot-weiße Flagge oder die rote und die weiße Flagge oder Tafel gemäß § 3.35. die rot-weiße Flagge oder die rote und die weiße Flagge oder Tafel gemäß Paragraph 3 Punkt 35,