Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 340Paragraph 340
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge bei Tag (Bild III.B.4) Paragraph 3 Punkt 40, Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge bei Tag (Bild römisch drei.B.4)
Sind Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen in der Nähe des Fahrwassers so ausgelegt, daß sie die Schiffahrt behindern können, so müssen sie bezeichnet sein
durch gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12152132
Alte Dokumentnummer
N9199010985J