Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 341Paragraph 341
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.41 Tagbezeichnung der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder III.B.5) Paragraph 3 Punkt 41, Tagbezeichnung der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge sowie schwimmender Geräte (Bilder römisch drei.B.5)
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen:
nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß;
nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, müssen führen:
nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
einen roten Ball etwa 1 m über dem weißen Ball und
nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt verboten ist:
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der rote Ball auf der anderen Seite.
Die Flaggen gemäß Z 1 können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. Die Flaggen oder Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.Die Flaggen gemäß Ziffer eins, können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden. Die Flaggen oder Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete Weise gezeigt werden.
Dokumentnummer
NOR12152133
Alte Dokumentnummer
N9199010986J