Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 342Paragraph 342
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.42 Bezeichnung der Anker bei Tag (Bilder III.B.6)Paragraph 3 Punkt 42, Bezeichnung der Anker bei Tag (Bilder römisch drei.B.6)
Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker durch einen gelben Schwimmer (Döpper) bezeichnen.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 kann, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 13.05, dadurch ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt werden. Die obere Flagge muß mindestens 3 m über die Ebene der Einsenkungsmarken und die andere etwa 1 m darunter gesetzt werden.Die Bezeichnung gemäß Ziffer eins, kann, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 13 Punkt 05,, dadurch ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt werden. Die obere Flagge muß mindestens 3 m über die Ebene der Einsenkungsmarken und die andere etwa 1 m darunter gesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12152134
Alte Dokumentnummer
N9199010987J