Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
IV. SONSTIGE ZEICHENrömisch vier. SONSTIGE ZEICHEN
§ 3.43 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Bild IV.1) Paragraph 3 Punkt 43, Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten (Bild römisch vier.1)
Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.01 verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch Sofern es nach den Bestimmungen des Paragraph 8 Punkt 01, verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser von etwa 60 cm, rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.