Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Bild IV.2) Paragraph 3 Punkt 44, Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Bild römisch vier.2)
Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.02 verboten ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch Sofern es nach den Bestimmungen des Paragraph 8 Punkt 02, verboten ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser von etwa 60 cm, rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen.