Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei (Bilder IV.3) Paragraph 3 Punkt 45, Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei (Bilder römisch vier.3)
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:
bei Tag, die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,
bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.
Dokumentnummer
NOR12152138
Alte Dokumentnummer
N9199010990J