Rechtstracker.at

§ 347

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34714.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 347

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 3 Punkt 47, Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Bild römisch vier.5)

  1. Ziffer eins
    Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel. Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P''. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stilliegen verboten ist.
  2. Ziffer 2
    Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152141

Alte Dokumentnummer

N9199010992J