Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 347Paragraph 347
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 3.47 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Bild IV.5) Paragraph 3 Punkt 47, Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Bild römisch vier.5)
Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel. Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P''. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stilliegen verboten ist.
Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
Dokumentnummer
NOR12152141
Alte Dokumentnummer
N9199010992J