Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4002Paragraph 4002
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.02 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen Paragraph 40 Punkt 02, Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
Fahrzeuge oder Schwimmkörper,
die brennen, bei denen Brandverdacht besteht oder bei denen nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, daß dieser völlig gelöscht ist,
die Explosivstoffe (Anlage 5) oder radioaktive Stoffe an Bord haben,
die zum Verschrotten bestimmt sind,
ungewöhnlicher Art oder solche, die unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel befördert werden (Sondertransporte, §§ 1.21 und 11.14),ungewöhnlicher Art oder solche, die unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel befördert werden (Sondertransporte, Paragraphen eins Punkt 21 und 11 Punkt 14),
dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Z 2 in einen Hafen einlaufen.dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 2, in einen Hafen einlaufen.
Die Schiffahrtspolizeiorgane haben das Einlaufen der in Z 1 genannten Fahrzeuge in den Hafen im Einzelfalle zu untersagen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt und der Umschlag im Hafen dadurch beeinträchtigt werden und eine Gefahr für die Hafenanlagen oder dort befindlichen Personen zu gewärtigen ist. Das Einlaufen der Fahrzeuge gemäß Z 1 lit. a, d und e darf jedoch nicht untersagt werden, wenn sie zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb gebracht werden oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.Die Schiffahrtspolizeiorgane haben das Einlaufen der in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge in den Hafen im Einzelfalle zu untersagen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt und der Umschlag im Hafen dadurch beeinträchtigt werden und eine Gefahr für die Hafenanlagen oder dort befindlichen Personen zu gewärtigen ist. Das Einlaufen der Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, Litera a, d und e darf jedoch nicht untersagt werden, wenn sie zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb gebracht werden oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.
Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a oder b genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich den nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.Tritt ein Schaden oder einer der in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich den nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.
Schwimmkörper und Sportfahrzeuge dürfen - ausgenommen Fälle des § 40.25 - in einen Hafen nur eingebracht werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zuläßt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die Schiffahrtspolizeiorgane das Einlaufen zu untersagen.Schwimmkörper und Sportfahrzeuge dürfen - ausgenommen Fälle des Paragraph 40 Punkt 25, - in einen Hafen nur eingebracht werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zuläßt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, haben die Schiffahrtspolizeiorgane das Einlaufen zu untersagen.
Flöße dürfen nur dann in einen Hafen verbracht werden, wenn in diesem eine dafür bestimmte Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Umschlag des Holzes vorhanden ist.
In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z 1) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die dort befindlichen Ölhäfen einlaufen.In Wien und Linz dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Ziffer eins,) beladene Fahrzeuge oder solche, deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die dort befindlichen Ölhäfen einlaufen.
Dokumentnummer
NOR12152251
Alte Dokumentnummer
N9199011099J