Rechtstracker.at

§ 4003

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 400314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4003

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 03, An- und Abmelden

  1. Ziffer eins
    Die in Paragraph 40 Punkt 02, Ziffer eins und 4 angeführten Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind vor dem Einlaufen in einen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen in den Hafen beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan anzumelden. Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper sind vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob bzw. welche gefährlichen Güter das Fahrzeug an Bord hat.
  2. Ziffer 2
    Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. Litera a
      Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
    2. Litera b
      Fahrzeuge, die Zwecken der Bundes- und der Landesverwaltung und der Verwaltung des Hafens (im folgenden kurz Hafenverwaltung genannt) dienen,
    3. Litera c
      Fahrgastschiffe, die eine für Fahrgäste bestimmte Anlegestelle im Hafen anlaufen,
    4. Litera d
      Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die zur Verstellung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Hafenbereich dienen, sind bei Beginn der Verwendung im Hafen bei den Schiffahrtspolizeiorganen anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate im Hafen nicht verwendet werden.

Schlagworte

Anmelden, Rettungslöschfahrzeug, Bundesverwaltung

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152252

Alte Dokumentnummer

N9199011100J