Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4003Paragraph 4003
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.03 An- und Abmelden Paragraph 40 Punkt 03, An- und Abmelden
Die in § 40.02 Z 1 und 4 angeführten Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind vor dem Einlaufen in einen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen in den Hafen beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan anzumelden. Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper sind vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob bzw. welche gefährlichen Güter das Fahrzeug an Bord hat.Die in Paragraph 40 Punkt 02, Ziffer eins und 4 angeführten Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sind vor dem Einlaufen in einen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen in den Hafen beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan anzumelden. Alle Fahrzeuge und Schwimmkörper sind vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob bzw. welche gefährlichen Güter das Fahrzeug an Bord hat.
Keiner An- und Abmeldung bedürfen
Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
Fahrzeuge, die Zwecken der Bundes- und der Landesverwaltung und der Verwaltung des Hafens (im folgenden kurz Hafenverwaltung genannt) dienen,
Fahrgastschiffe, die eine für Fahrgäste bestimmte Anlegestelle im Hafen anlaufen,
Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
Fahrzeuge, die zur Verstellung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern im Hafenbereich dienen, sind bei Beginn der Verwendung im Hafen bei den Schiffahrtspolizeiorganen anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate im Hafen nicht verwendet werden.
Schlagworte
Anmelden, Rettungslöschfahrzeug, Bundesverwaltung
Dokumentnummer
NOR12152252
Alte Dokumentnummer
N9199011100J