Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4004Paragraph 4004
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.04 Verwendung von Ankern, Trossen und Ketten Paragraph 40 Punkt 04, Verwendung von Ankern, Trossen und Ketten
Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen und Ketten ist nur beim Übersteuerschleppen von Fahrzeugen erlaubt.
Dokumentnummer
NOR12152253
Alte Dokumentnummer
N9199011101J