Rechtstracker.at

§ 4005

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 400514.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4005

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 05, Liegeplätze

  1. Ziffer eins
    Die Liegeplätze für Fahrzeuge und Schwimmkörper sind von den Schiffahrtspolizeiorganen zuzuweisen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Einverständnis dieser Organe gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, und Schwimmkörper können von den Schiffahrtspolizeiorganen aus dem Hafen verwiesen werden, wenn der Platz für den Umschlag und den Verkehr im Hafen nicht mehr ausreicht; dies gilt nicht für Fälle des Paragraph 40 Punkt 25,
  3. Ziffer 3
    Wenn es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs im Hafen oder zur Durchführung von Umschlagsarbeiten notwendig ist, sind auf Weisung der Schiffahrtspolizeiorgane die Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz zu verholen.

Schlagworte

Reparaturwerkstätte

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152254

Alte Dokumentnummer

N9199011102J