Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4005Paragraph 4005
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.05 Liegeplätze Paragraph 40 Punkt 05, Liegeplätze
Die Liegeplätze für Fahrzeuge und Schwimmkörper sind von den Schiffahrtspolizeiorganen zuzuweisen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nur mit Einverständnis dieser Organe gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, und Schwimmkörper können von den Schiffahrtspolizeiorganen aus dem Hafen verwiesen werden, wenn der Platz für den Umschlag und den Verkehr im Hafen nicht mehr ausreicht; dies gilt nicht für Fälle des § 40.25.Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, und Schwimmkörper können von den Schiffahrtspolizeiorganen aus dem Hafen verwiesen werden, wenn der Platz für den Umschlag und den Verkehr im Hafen nicht mehr ausreicht; dies gilt nicht für Fälle des Paragraph 40 Punkt 25,
Wenn es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, zur Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs im Hafen oder zur Durchführung von Umschlagsarbeiten notwendig ist, sind auf Weisung der Schiffahrtspolizeiorgane die Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz zu verholen.
Schlagworte
Reparaturwerkstätte
Dokumentnummer
NOR12152254
Alte Dokumentnummer
N9199011102J