Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4006Paragraph 4006
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.06 Festmachen und Verholen Paragraph 40 Punkt 06, Festmachen und Verholen
Zum Festmachen der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur die dazu bestimmten Vorrichtungen benützt werden. Durch das Festmachen darf der Verkehr auf dem Wasser, den Treppelwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden.
Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur nach der Landseite zu festgemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12152255
Alte Dokumentnummer
N9199011103J