Rechtstracker.at

§ 4006

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 400614.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4006

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 06, Festmachen und Verholen

  1. Ziffer eins
    Zum Festmachen der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur die dazu bestimmten Vorrichtungen benützt werden. Durch das Festmachen darf der Verkehr auf dem Wasser, den Treppelwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden.
  2. Ziffer 2
    Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen fest und sicher und so vertäut werden, daß die Befestigung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
  3. Ziffer 3
    Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur nach der Landseite zu festgemacht werden.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152255

Alte Dokumentnummer

N9199011103J