Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4007Paragraph 4007
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.07 Loswerfen bei drohender Gefahr Paragraph 40 Punkt 07, Loswerfen bei drohender Gefahr
Festgemachte Fahrzeuge dürfen nur bei drohender Gefahr ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson, unter deren Obhut das Fahrzeug steht, losgeworfen werden. Dies ist dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan sofort zu melden.
Dokumentnummer
NOR12152256
Alte Dokumentnummer
N9199011104J