Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4008Paragraph 4008
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.08 Landgänge Paragraph 40 Punkt 08, Landgänge
Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Überlegen von Laufstegen, daß Hinüberbringen von Gütern und der Verkehr von Personen, die an Bord beruflich tätig sind, über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
Es ist dafür zu sorgen, daß für das Betreten der Fahrzeuge durch Personen, die an Bord beruflich tätig sind, ein sicherer Zugang besteht.
Dokumentnummer
NOR12152257
Alte Dokumentnummer
N9199011105J