Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4009Paragraph 4009
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.09 Beaufsichtigung der Fahrzeuge Paragraph 40 Punkt 09, Beaufsichtigung der Fahrzeuge
Abweichend von § 17.03 Z 1 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 17.03 Z 2 und 3).Abweichend von Paragraph 17 Punkt 03, Ziffer eins, gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (Paragraph 17 Punkt 03, Ziffer 2 und 3).
Wenn von einem Schiffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schiffahrtspolizeiorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft und die Anschrift, unter der er erreicht werden kann, bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12152258
Alte Dokumentnummer
N9199011106J