Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 401Paragraph 401
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 4.01 Allgemeines Paragraph 4 Punkt 01, Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte unter lit. b bezeichnete Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte unter Litera b, bezeichnete Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, daß sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge und solche, die nicht mit einer ausreichenden elektrischen Energiequelle ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14.01, gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge und solche, die nicht mit einer ausreichenden elektrischen Energiequelle ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 14 Punkt 01,, gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.
Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder längsseits gekuppelt, so sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 46, ersetzen oder ergänzen.
Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang gemäß § 3.36 und 6.29 Gebrauch machen will, kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen gemäß § 36 ergänzen.Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang gemäß Paragraph 3 Punkt 36 und 6 Punkt 29 Gebrauch machen will, kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen gemäß Paragraph 36, ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12152143
Alte Dokumentnummer
N9199010993J