Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4010Paragraph 4010
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.10 Schleppen und Verholen der Fahrzeuge Paragraph 40 Punkt 10, Schleppen und Verholen der Fahrzeuge
Fahrzeuge dürfen - außer in Notfällen - nur dann schleppen, wenn sie zum Schleppen zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
Zum Schleppen und Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können. Sie müssen ihren Anhang so bemessen und führen, daß die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Jedes Fahrzeug muß beim Verholen ausreichend bemannt sein. Auf einem geschleppten Fahrzeug muß während der Fahrt das Ruder mit einem Schiffahrtskundigen besetzt sein. Für die Befolgung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.
Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, sowie Schwimmkörper müssen sich ausreichender Schlepphilfe bedienen.
Ein Fahrzeug ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.
Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.
Die Besatzungen der Fahrzeuge haben einander bei den Schiffsmanövern im Hafen zu unterstützen.
Dokumentnummer
NOR12152259
Alte Dokumentnummer
N9199011107J