Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4011Paragraph 4011
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.11 Gebrauch der Propeller Paragraph 40 Punkt 11, Gebrauch der Propeller
Auf festgemachten Fahrzeugen darf der Propeller im Hafen nur in Gang gesetzt werden
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Feststellung der Zugkraft (Maschinen- oder Pfahlprobe) an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
zu der üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
der Propeller langsam läuft,
durch den Gebrauch des Propellers weder Vertiefungen noch Verflachungen der Hafensohle verursacht werden und
andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
Während der Erprobung muß ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
Schlagworte
Maschinenprobe
Dokumentnummer
NOR12152260
Alte Dokumentnummer
N9199011108J