Rechtstracker.at

§ 4012

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4012

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 12, Ausbringen von Seilen und Ketten

  1. Ziffer eins
    Soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper bei Hochwasser erfordert, dürfen Seile quer über das Hafenbecken gespannt werden. Im übrigen darf der Schiffsverkehr durch die von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausgebrachten Seile und Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen es erfordern.
  2. Ziffer 2
    Ausgebrachte Seile oder Ketten sind durch Markierungen für die übrige Schiffahrt ausreichend kenntlich zu machen, sofern durch sie die Schiffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152261

Alte Dokumentnummer

N9199011109J