Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4012Paragraph 4012
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.12 Ausbringen von Seilen und Ketten Paragraph 40 Punkt 12, Ausbringen von Seilen und Ketten
Soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper bei Hochwasser erfordert, dürfen Seile quer über das Hafenbecken gespannt werden. Im übrigen darf der Schiffsverkehr durch die von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausgebrachten Seile und Ketten nur kurzfristig und nur dann behindert werden, wenn Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen es erfordern.
Ausgebrachte Seile oder Ketten sind durch Markierungen für die übrige Schiffahrt ausreichend kenntlich zu machen, sofern durch sie die Schiffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.
Dokumentnummer
NOR12152261
Alte Dokumentnummer
N9199011109J