Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4013Paragraph 4013
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.13 Laden und Löschen Paragraph 40 Punkt 13, Laden und Löschen
Fahrzeuge dürfen zum Laden und Löschen nur an den hiefür bestimmten Stellen anlegen.
Flöße dürfen im Hafen nur an eigens dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.
Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache und soweit in Z 4 nichts anderes bestimmt ist, ist das Laden und Löschen der Fahrzeuge in folgender Reihenfolge vorzunehmen:Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache und soweit in Ziffer 4, nichts anderes bestimmt ist, ist das Laden und Löschen der Fahrzeuge in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren,
Beim Zusammentreffen gleichartiger Fahrzeuge gilt für die Reihenfolge des Ladens und Löschens der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch bei gleichartigen Fahrzeugen untereinander eine andere Reihenfolge vereinbaren.
Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist das Laden und Löschen von Explosivstoffen (Anlage 5), anderen feuergefährlichen Stoffen als brennbare Flüssigkeiten (Anlage 4) und das Entladen von leck gewordenen Fahrzeugen, die zu Sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen. Dies gilt auch für sonstige gefährliche Güter (§ 1.23), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, ist das Laden und Löschen von Explosivstoffen (Anlage 5), anderen feuergefährlichen Stoffen als brennbare Flüssigkeiten (Anlage 4) und das Entladen von leck gewordenen Fahrzeugen, die zu Sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen. Dies gilt auch für sonstige gefährliche Güter (Paragraph eins Punkt 23,), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können.
Die Beendigung der Lade- und Löschtätigkeit ist den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.
Dokumentnummer
NOR12152262
Alte Dokumentnummer
N9199011110J