Rechtstracker.at

§ 4013

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4013

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 40 Punkt 13, Laden und Löschen

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge dürfen zum Laden und Löschen nur an den hiefür bestimmten Stellen anlegen.
  2. Ziffer 2
    Flöße dürfen im Hafen nur an eigens dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.
  3. Ziffer 3
    Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache und soweit in Ziffer 4, nichts anderes bestimmt ist, ist das Laden und Löschen der Fahrzeuge in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren,
    2. Litera b
      alle übrigen Fahrzeuge.
    Beim Zusammentreffen gleichartiger Fahrzeuge gilt für die Reihenfolge des Ladens und Löschens der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch bei gleichartigen Fahrzeugen untereinander eine andere Reihenfolge vereinbaren.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, ist das Laden und Löschen von Explosivstoffen (Anlage 5), anderen feuergefährlichen Stoffen als brennbare Flüssigkeiten (Anlage 4) und das Entladen von leck gewordenen Fahrzeugen, die zu Sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen. Dies gilt auch für sonstige gefährliche Güter (Paragraph eins Punkt 23,), die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können.
  5. Ziffer 5
    Die Beendigung der Lade- und Löschtätigkeit ist den Schiffahrtspolizeiorganen zu melden.

Schlagworte

Ladetätigkeit

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152262

Alte Dokumentnummer

N9199011110J