Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4014Paragraph 4014
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.14 Gefährdung durch Gegenstände beim Laden und Löschen Fallen beim Laden und Löschen Gegenstände in das Wasser, welche Paragraph 40 Punkt 14, Gefährdung durch Gegenstände beim Laden und Löschen Fallen beim Laden und Löschen Gegenstände in das Wasser, welche
die Schiffahrt gefährden können, so hat der hiefür Verantwortliche - unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen - umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.
Dokumentnummer
NOR12152263
Alte Dokumentnummer
N9199011111J