Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4016Paragraph 4016
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.16 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen Paragraph 40 Punkt 16, Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Flammlicht darf nur in geschlossenen oder fest angebrachten Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.
In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume ist das Rauchen und der Gebrauch von offenem Licht verboten.
Dokumentnummer
NOR12152265
Alte Dokumentnummer
N9199011113J