Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4017Paragraph 4017
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.17 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern Paragraph 40 Punkt 17, Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Gefährliche Güter (§ 1.23) dürfen nur an den dafür bestimmten Umschlagplätzen geladen oder gelöscht werden.Gefährliche Güter (Paragraph eins Punkt 23,) dürfen nur an den dafür bestimmten Umschlagplätzen geladen oder gelöscht werden.
Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern - ausgenommen giftige oder ätzende Stoffe - müssen so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges in Richtung zur Ausfahrt liegt.
Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge mit Explosivstoffen (Anlage 5) nur von Hand oder mit Winden verholt werden.
Dokumentnummer
NOR12152266
Alte Dokumentnummer
N9199011114J