Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4018Paragraph 4018
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 40.18 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut Paragraph 40 Punkt 18, Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut
Der Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut in und aus Tankschiffen ist dauernd zu überwachen; es ist sicherzustellen, daß bei Gefahr, insbesondere der des Überfüllens der Tanks, die Ladebzw Löschpumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord geschlossen werden.
Dokumentnummer
NOR12152267
Alte Dokumentnummer
N9199011115J